sie vollständig abgefunden ist und an das
Gut des Anerben weitere Ansprüche nicht
zu machen hat.
Die beiden anderen Schwestern Auguste
und Emilie Schaper sind bis jetzt noch unver-
heirathet und steht die letzterwähnte noch
unter Vormundschaft des Bürgermeisters G.
Weber und des Schuhmachers Friedrich Schaper.
Der Anerbe hat einer jeden dieser Schwestern
bei ihrer Heirath eine baare Abgift von
1100 (Tlr. = Taler)
sage Eintausend Einhundert Thaler.
zu zahlen.
Da Auguste Schaper kränklich ist und sich
außer Stande befindet, ihren Lebensunter-
halt sich selbst zu verdienen, so verpflich-
tet sich der
Anerbe hiermit, dieselbe voll-
ständig zu alimentieren, ihr also nicht blos
Wohnung, Kleidung, Speisung, Feuerung
und drgl zu gewähren, sondern auch die
durch Krankheit etc entstehenden Unkosten
zu tragen. Sollten der Anerbe und Auguste
Schaper in Frieden nicht mit einan-
der leben, oder sollte einer der beiden
Theile eine Trennung wünschen,
so zahlt der Anerbe ihr jährlich 50 (Tlr.)
zur eigenen Verpflegung aus. Sollte
Auguste Schaper sich später verheirathen,
so ist der Anerbe Heinrich Schaper berechtigt, auf den seiner
Schwester zu gebenden Kindtheil
50 (Tlr.) pro Jahr für die Zeit, wo er seine
Schwester alimentiert oder baar Geld
gegeben hat, in Abzug zu bringen. So lange
Auguste Schaper ihrem Bruder Heinrich
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