Hudekamp meinem Sohn Fritz Müller, dem Eigenthümer der Bruchmühle, zugefallen; Namens desselben trete ich nun gedachten Kamps nebst den davor stehenden Kampständern, u. sowie denselben mein verstorbener Schwiegervater nach den ??? Kauf??? selbst gekauft hat erb- und eigenthümlich an den Friedrich Windel ab, ohme jedoch für die angegebene Größe zu haften. / die auf demselben ruhenden Abgaben übernimmt Fr. Windel gleich- falls. Friedrich Windel seinerseits besitzt nun zwei demselben theils bei der Theilung des Bruches angefallenen acquirierten Bruchantheile, von denen das eine unweit der Oelmühle, an Fr. Begemann u. Friedrich Steinmeyer, das andere über der Bruchmühle, am Gemeinde Wege u. Heinrich Stuckenbrock belegen ist, und tritt gegen obigen Kamps meinem Sohne diese beyden Bruchtheile erb- und eigenthümlich ab, u. bleiben die Kampständer auch hier stehen. |
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