Hudekamp meinem Sohn Fritz Müller, dem
Eigenthümer der Bruchmühle, zugefallen;
Namens desselben trete ich nun gedachten Kamps
nebst den davor stehenden Kampständern, u. sowie
denselben mein verstorbener Schwiegervater nach
den ??? Kauf??? selbst gekauft hat
erb- und eigenthümlich an den Friedrich Windel ab, ohme jedoch für die
angegebene Größe zu haften. / die auf demselben
ruhenden Abgaben übernimmt Fr. Windel gleich-
falls.

Friedrich Windel seinerseits besitzt nun zwei
demselben theils bei der Theilung des Bruches angefallenen
acquirierten Bruchantheile, von denen das eine
unweit der Oelmühle, an Fr. Begemann u. Friedrich
Steinmeyer, das andere über der Bruchmühle, am
Gemeinde Wege u. Heinrich Stuckenbrock belegen ist,
und tritt gegen obigen Kamps meinem Sohne
diese beyden Bruchtheile erb- und eigenthümlich
ab, u. bleiben die Kampständer auch hier stehen.
 
      
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